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Lehman Brothers-Zertifikate:Keine Anlageberatungshaftung der BankBGB § 280
Eine Bank muss im Rahmen eines Beratungsgespräches einen Kunden umso deutlicher auf das Risiko eines Totalverlustes einer von ihr empfohlenen Anlage hinweisen, je realer die Gefahr ist, dass sich dieses Risiko verwirklicht.
LG Frankfurt 19. Zivilkammer, Urteil v. 28.11.2008 - 2-19 O 62/08
Stichworte: Lehman Brothers Inc., US-amerikanische Investmentbank, hat am 15.09.2008 Insolvenz angemeldet
[…]
Aus dem Beratungsvertrag war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung der Kläger verpflichtet (vgl. BGHZ 175, 276, 284 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dieser Anforderung nicht nachgekommen wäre. Eine Beratung ist anlegergerecht, wenn die empfohlene Anlage auf das Anlageziel des Kunden und dessen persönliche Verhältnisse zugeschnitten ist (vgl. BGHZ 123, 126, 129; BGH NJW RR 2008, 1365, 1369). Bereits nach dem eigenen Vortrag der Kläger über ihre Anlagewünsche entsprach das empfohlene Zertifikat diesen Anforderungen. ... Es bot auch eine verhältnismäßig sichere Anlage, da abgesehen von dem Bonitätsrisiko der Emittentin ein Verlust nur eintreten konnte, wenn bei drei aufeinander folgenden Terminen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die Entwicklung des DJ EURO STOXX Select Dividend 30-Index jeweils schlechter als die Entwicklung des DAX-Index sein würde und im Jahr 2011 die Performance des DJ EURO STOXX Select Dividend 30-Index mehr als 40 % unter der des DAX-Index liegen würde, insgesamt ein unwahrscheinliches Szenario. Das Bonitätsrisiko der Emittentin und der Garantiegeberin, der US-amerikanischen Investmentbank XZ und ihres Tochterunternehmens Z, war aus damaliger Sicht Ende des Jahres 2006 vernachlässigbarer, theoretischer Natur. Die Beratung der Kläger war auch objektgerecht. Eine objektgerechte Beratung erfordert, dass der Anleger über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufgeklärt wird (BGHZ 123, 126, 129; BGH NJW 2006, 2041). ...
[…]
Die übrigen relevanten Informationen ergaben sich aus der Verkaufsunterlage. … Die Kläger wurden auch in ausreichender Form über das Totalverlustrisiko der Anlage informiert. In Fn. 2 auf S. 5 der Verkaufsunterlage (Bl. 41 d.A.) wird darauf hingewiesen, dass die Rückzahlung am Ende der Laufzeit von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin abhängt. Dieser Hinweis wird in Fn. 5 auf S. 11 der Verkaufsunterlage nochmals wiederholt. Die Möglichkeit von Verlusten aufgrund der Entwicklung der Indizes ergibt sich bereits aus den Bedingungen des Zertifikats, wie oben beschrieben. Auf S. 14 der Verkaufsunterlage (Bl. 46 d.A.) wird gleichwohl nochmals ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Diese Informationen waren ausreichend, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Insolvenz von XZ. Es besteht keine generelle Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit eines Totalverlustes (OLG Frankfurt v. 15.10.2008 – 23 U 348/05 –). Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Hinweis gegeben werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der Hinweis umso deutlicher und unmissverständlicher sein muss, desto realer die Gefahr eines tatsächlich eintretenden Totalverlustes ist. Wie bereits oben angemerkt, war es im Dezember 2006, einige Zeit vor Ausbruch der sogenannten „Subprime“-Krise, eine ausgesprochen fernliegende Möglichkeit, dass die große renommierte Investmentbank XZ insolvent werden könnte. Dementsprechend bedurfte es auch keiner besonders hervorgehobenen Warnung in der Verkaufsunterlage, so dass die kurzen Hinweise auf die Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität des Emittenten und Garantiegebers ausreichend waren. […]
Quelle: WM 2009, 17-18; BB 2008, 2693
Literatur und Anmerkungen:
Stephan Bausch, Entscheidungsreport mit Praxisfolgen, BB 2009, 466 [466]
„Im Ergebnis hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen. Zutreffend geht das LG davon aus, dass die Pflicht zur Aufklärung über ein Totalverlustrisiko von den Umständen des Einzelfalls abhängt.“
***
Felix Podewils, Dennis Reisich, Haftung für „Schrott“-Zertifikate? – Aufklärungs- und Beratungspflichten nach BGB und WpHG beim Erwerb von Zertifikaten, NJW 2009, 116 – 121
Wichtige Zusatzinformationen:
„Zertifikate sind Derivate in der Form von Inhaberschuldverschreibungen, die zwar von der Entwicklung der jeweils zu Grunde liegenden Basiswerte (sog. Underlying) abhängen, aber einen Anspruch gegen den Emittenten verbriefen (Klatt, BB 2008, 976; Röder, ZBB 1997, 162 (163); Schimansky/Bunte/Lwowski-Köndgen/Schmies, Bankrechts-hdb., 3. Aufl. (2007), § 113 Rdnr. 56; Wohlfarth/Brause, WM 1998, 1859 (1866 f.)). Wird dieser zahlungsunfähig, ist der verbriefte Anspruch wirtschaftlich wertlos (Dies gilt grundsätzlich auch für so genannte „Garantiezertifikate“, d.h. Zertifikate, bei denen der Emittent garantiert, im Falle negativer Entwicklung des Underlyings dennoch das eingezahlte Kapital zurückzuzahlen, da auch diese als Inhaberschuldverschreibungen ausgestaltet sind und daher ebenfalls lediglich einen Anspruch gegen den Emittenten verbriefe. Eine Ausnahme bilden so genannte „versicherte Zertifikate“, bei denen …). Podewils / Reisich, NJW 2009, 116, [116, 117]
Verwandte Themen:
Aktueller Aufsatz zu der Thematik der Prospekthaftung auf dem Gebiet des grauen Kapitalmarkts (z.B. des Fondsgeschäfts): Ekkehart Reinelt, Haftung aus Prospekt und Anlageberatung bei Kapitalanlagefonds, NJW 2009, 1 – 8
Interessante Artikel von DER SPIEGEL:
ABGEZOCKTE RENTNER: Lehman-Opfer kämpfen für ihr Recht von Daniela Jaschob vom 11.03.2009
VERLORENE ERSPARNISSE, Frankfurter Sparkasse zahlt Lehman-Opfern Entschädigung vom 17.03.2009
[Auszug:] "... Die Frankfurter Sparkasse zahlt ersten Opfern eine Entschädigung für ihre wertlosen Geldanlagen. Das Kreditinstitut hatte im großen Stil Lehman-Zertifikate verkauft. Eine Rechtspflicht wolle man aber nicht anerkennen, betonte ein Sparkassensprecher." Siehe zu der Situation in der Schweiz: Neue Zürcher Zeitung-Artikel [Auszug:] "... Im Zuge der Lehman-Pleite im September 2008 verloren viele Anleger in der Schweiz ihr Geld. Die Grossbank Credit Suisse, einer der grössten Vermittler von Lehman-Produkten in der Schweiz, hat eingewilligt, rund 2000 betroffene Kunden zu entschädigen."
weitere Urteile:
AG Leipzig, Urteil v. 10.11.2008 – 115 C 3759/08 LG Frankfurt 19. Zivilkammer, Urteil v. 28.11.2008 - 2-19 O 62/08
Eigene Bemerkung:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Meiner Meinung muss der Schwerpunkt darauf gelegt werden, ob den jeweiligen Anleger bewusst war, welche Gefahren ein Zertifikat mit sich bringt. Ein Hinweis in Verkaufsunterlagen vor allem in Fußnoten alleine reicht m.M.n. nicht aus. Ein solcher prophylaktischer Hinweis wird nur dann ausreichend gewesen sein, wenn der Anleger nach seinen bisherigen Anlegergeschichte mit solchen Instrumenten zu tun gehabt hatte. Wurde ein Zertifikat an einen unerfahrenen Anleger verkauft so hätten die Banken trotz der Hinweise im Verkaufsunterlagen darüber hinweisen müssen.
Außerdem ich zu beachten, dass die Anlage in Zertifikaten wirklich keine "sichere Anlage" gewesen war.
Man muss sich wirklich fragen, ob eine Anlage, die auf ein Produkt X läuft und wo der Augenmerk des Anlegers gerade auf dieses Produkt abzielt, noch als sicher gelten kann, wenn ein zusätzliches Risiko des Emittenten hinzukommt.
Der Schwerpunkt der Untersuchung, ob eine "sicher Anlage" vorlag, kann also gerade nicht darauf gelegt werden, dass man die Entwicklung der in den Zertifikaten zugrunde liegenden weiteren Finanzinstrumente prognostiziert, wie es gerade das Gericht getan hat, indem es argumentierte:
" Es bot auch eine verhältnismäßig sichere Anlage, da abgesehen von dem Bonitätsrisiko der Emittentin ein Verlust nur eintreten konnte, wenn bei drei aufeinander folgenden Terminen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die Entwicklung des DJ EURO STOXX Select Dividend 30-Index jeweils schlechter als die Entwicklung des DAX-Index sein würde und im Jahr 2011 die Performance des DJ EURO STOXX Select Dividend 30-Index mehr als 40 % unter der des DAX-Index liegen würde, insgesamt ein unwahrscheinliches Szenario."
Sondern, dass gerade das Zusatzrisiko des Emittentenausfall mitberücksichtigt, unabhängig davon, wie sich DAX und DJ EURO STOXX SELECT Dividend 30-Index entwickelt könnten. Hier liegt der entscheidende Unterschied zu Anlagen wie Aktien oder Aktienfonds.
Auch der Hinweis des Gerichts, dass
" Das Bonitätsrisiko der Emittentin und der Garantiegeberin, der US-amerikanischen Investmentbank XZ und ihres Tochterunternehmens Z, war aus damaliger Sicht Ende des Jahres 2006 vernachlässigbarer, theoretischer Natur."
ist wohl ein bisschen ironisch gemeint, denn wie kann man einerseits erklären, dass in den Verkaufsunterlagen auf den Totalverlust hingewiesen worden ist und dies ausreichend ist, andererseits aber nur von einem theoretischen Risiko sprechen, dass sich tatsächlich verwirklicht hat.
Fazit:
Meiner Meinung nach spielt es eine große Rolle, ob der Kunde eine sichere Anlage gewollt hat. Eine Empfehlung zum Kauf von Zertifikaten kann unter keinen Umständen als eine sichere Anlage angesehen werden.
Der Kunde musste nur dann nicht zusätzlich über das Totalausfallrisiko informiert werden, wenn es sich schon vorher mit spekulativen Finanzinstrumenten auseinandergesetzt (z.B. Optionsscheinen etc.) und gerade keine sichere Anlage gewünscht hat.
RA Jan J. Kruppa
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